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Einsatz der Selbsttests

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Sehr geehrte Eltern,

inzwischen haben wir eine Rechtsgrundlage erhalten, die vor allem den Einsatz der Selbsttests in Schulen regelt. Den genauen Wortlaut können Sie in der Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 07.01.2021 in der ab dem 12.04.2021 gültigen Fassung nachlesen:

Am Unterricht und an Betreuungsangeboten dürfen nur Personen teilnehmen, die an den angesetzten Coronaselbsttests der Schule ein negatives Testergebnis vorweisen können. Ebenso können Personen teilnehmen, die ein negatives Testergebnis einer Teststation, das höchstens 48 Stunden zurückliegt, vorlegen können.

Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen.

Die Schulleitung weist Personen mit einem positiven Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest, nämlich die anschließende Durchführung eines PCR-Tests, hin.

Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Selbsttests durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden diese ausschließlich in der Schule unter Aufsicht schulischen Personals statt.

Die Ergebnisse der Coronaselbsttests oder die vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

Diese Corona-Betreuungsverordnung wird ab Montag, 12.04.2021, in der Notbetreuung umgesetzt. Falls wir in der übernächsten Woche wieder mit Präsenzunterricht starten können, gilt auch dafür die Testpflicht zur Teilnahme am Unterricht.

Wir bitten Sie sehr, Ihre Kinder auf diese Testpflicht vorzubereiten. In der Schule werden wir die Kinder behutsam an die Selbsttests heranführen.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Niehuis



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